Leistungen
Unsere Dienstleistung für klare Zielgruppen

Unser Leistungsspektrum ermöglicht es, Ihnen kostengünstig, flexibel und transparent alle wichtigen Dienstleistungen rund um die Buchhaltung anzubieten. Unser Know-how und unser ganzes Angagement ist stets auf den aktuellsten Stand und wir beraten proaktiv.
Wir sind Dienstleister und Spezialist für das Outsourcing der Finanzbuchhaltung von kleinen- und mittelständischen Unternehmen und bieten gerade Existenzgründern eine wertvolle Unterstützung!
Outsourcing ist gerade im heutigen Geschäftsleben kaum noch wegzudenken! Die Vergabe der Buchung aller laufenden Geschäftsvorfälle der Finanzbuchhaltung an eine selbständige Buchhalterin bedeutet für Sie erheblichen Ressourcengewinn, mehr Freizeit für sich und Ihre Familie. Bei den Jahresabschlussarbeiten werden die durch uns verbuchten laufenden Geschäftsvorfälle der Finanzbuchhaltung nochmals von einem Steuerberater überprüft.
Für Sie bedeutet das: Es entstehen keinerlei arbeitsrechtliche Probleme, es fallen für Sie keine zusätzlichen Lohnnebenkosten und keine Beiträge zur Berufsgenossenschaft an. Es entstehen keine Kosten für eine Ersatzkraft im Falle von Urlaub und Krankheit.
Wir erledigen Ihre Buchhaltung schnell und routiniert. Sie müssen keinen zusätzlichen Arbeitsplatz und haben dadurch z.B. auch keine Anschaffungs- und Wartungskosten für eine Buchhaltungssoftware. Selbstverständlich besteht aber trotzdem die Möglichkeit, dass wir direkt Vor-Ort bei Ihnen buchen!
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auf besonderen Wunsch:
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Wir übernehmen auch gerne einmalige Buchhaltungsaufträge für das Verbuchen von laufenden Geschäftsvorfällen der Finanzbuchhaltung |
Wir bieten keine Rechts- und Steuerberatungen an. Die Jahresabschlüsse und Beratungen in Steuerangelegenheiten übernimmt Ihr Steuerberater. Wenn Sie es wünschen, kann dies bei Bedarf auch von einem mit uns zusammenarbeitenden Steuerberater durchgeführt werden. |
Sämtliche Leistungen im Rahmen des §6 (4) Steuerberatungsgesetzes.
(Gestzesauszug)
Anders als bei festangestellten (Bilanz-)Buchhaltern ist es selbständigen (Bilanz-)Buchhaltern trotz gleicher Qualifikation aufgrund § 6 Steuerberatergesetz (StBerG) nicht erlaubt, eine Buchführung in einem Unternehmen einzuführen, einen betrieblichen Kontenrahmen einzurichten, selbständig Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und die Daten an das Finanzamt zu übermitteln. Den "Tastendruck" in der Buchhaltungssoftware für die Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt muss der Unternehmer, sofern er einen selbständigen (Bilanz-)Buchhalter beschäftigt, selbst vornehmen. Außerdem dürfen selbständige (Bilanz-)Buchhalter keine vorbereitende Jahresabschlussbuchungen, z.B. Rückstellungen, Abgrenzungen, Abschreibungen, etc. vornehmen und keine Bilanz oder eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Dies alles ist gemäß § 3 StBerG nur einem bestimmten Personenkreis (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.) erlaubt.